Büro für Arbeitssicherheit Werner Böckl Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, qualifizierter Spielplatzprüfer
   Büro für Arbeitssicherheit Werner Böckl    Fachkraft für Arbeitssicherheit,   Sicherheits- und Gesundheitskoordinator,   qualifizierter Spielplatzprüfer 

Spielplatzkontrolle - Wer baut, der haftet

Bericht aus „der bauhofLeiter“ – Juni 2017

Kinder sollen spielen, möglichst Abenteuer erleben, bei denen sie sich erfahren und entwickeln
können. Unterschiedlichste Spielplätze helfen dabei. Doch wer haftet, wenn etwas passiert?


Eine Verpflichtung zur Kontrolle und Wartung der Spielplätze wird für alle Betreiber von Spielplätzen
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dem § 823 Abs. 1 begründet. Dort heißt es:


„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet“. In vielen Gerichtsurteilen wird dieser Paragraf für die
Urteilsbegründung herangezogen und daraus die Verkehrssicherungspflicht hergeleitet.


Im Abs. 2 desselben Paragrafen wird derjenige in die Haftung einbezogen, der gegen ein Schutzgesetz
verstößt, womit die Haftung für Spielplatzgeräte durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) als
Schutzgesetz auf den Hersteller bzw. den Importeur gemeint ist. Die Spielplatzgeräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, welche in den DIN EN 1176/1177 beschrieben sind.
Alle Hersteller und Importeure dürfen somit nur Spielplatzgeräte in Verkehr bringen, die diesen
Normen und dadurch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Alle Betreiber von öffentlich
zugänglichen Spielplätzen müssen die dauerhafte Sicherheit während des Betriebs durch regelmäßige
Kontrollen, Instandhaltungen und Instandsetzungen gewährleisten.


Wer ist Betreiber?


Für öffentliche Spielplätze in den Wohngebieten sind in der Regel die Kommunen als Träger
verantwortlich. Wurde der Platz von einem privaten Unternehmen geplant und erstellt, so sind die
beteiligten Unternehmen für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Arbeiten verantwortlich. Der
kommunale Träger kommt seinen Verpflichtungen nach, indem er zur Vermeidung von Unfällen
zuallererst einmal fachkundiges Personal vorhält. Bauhofmitarbeiter können entsprechende
Kenntnisse während einer Ausbildung zum ?eprüften Sachkundigen für die Prüfung von Spielplätzen
an vielen Bildungseinrichtungen erwerben und im Anschluss mit diesem Wissen ein
Spielplatzmanagement aufbauen, dass eine regelmäßige Prüfung sicherstellt. Meist ist vom
zuständigen Bauamt, Grünflächenamt bzw. in kleinen Kommunen vom Bürgermeister die
Verantwortung für alle nötigen Veranlassungen mittels einer Dienstanweisung an den Bauhof
delegiert.


Darüber hinaus handelt es sich auch bei Spielplätzen an Schulen, Kindergärten, Einkaufszentren,
Vereinen und anderen zugänglichen Plätzen um öffentliche Anlagen. Eigentümer oder Pächter sind
dann Betreiber und stehen in der gleichen Verantwortung mit den gleichen Pflichten. Bei Unfällen
müssen oftmals Schadenersatz und Schmerzensgeld geleistet werden und bei schweren oder gar
tödlichen Unfällen kommt es zu Anklagen, die das Geschehen auch strafrechtlich aufarbeiten.


„Graue“ und „schwarze“ Spielplätze

 

Manchmal gibt es Freiflächen, die mangels anderer Nutzung oder ganz bewusst als Bolzplätze einer

willkürlichen Nutzung als Spielplätze überlassen werden. Aus einer Elterninitiative heraus werden
Fußballtore aufgestellt, jemand bringt einen wackeligen Basketballkorb mit und evtl. kommen
Baumarktrutsche und -schaukel hinzu. Solche Geräte entsprechen in der Regel nicht den DIN EN
1176/1177 und werden deshalb auch nicht als Spielplatzgerät, sondern als Spielzeug für den nicht
öffentlichen, privaten Gebrauch verkauft.


Auch hier sind die Betreiber und Aufsteller nicht aus der Haftung entlassen. Es gilt ebenso, wer
Geräte und Spielzeug öffentlich zugänglich macht, ist für die Sicherheit verantwortlich. Was passiert
nach einem Unfall? Als erstes wird der Ruf nach der Kommune aufkommen. Ist kein Aufsteller zu
ermitteln, kann die Verantwortlichkeit beim Grundstückseigentümer liegen. Ist das wiederum die
Gemeinde oder Stadt, ist sicher kein „Herausreden“ möglich. Handelt es sich um einen Privatbesitzer,
der versichert, von dem Geschehen auf dem Grundstück keine Kenntnis gehabt zu haben, kann die Haftung wohl nur gerichtlich geklärt werden. Eine moralische Mitschuld ist möglicherweise in diesem
zwar konstruierten, aber nicht abwegigen Fall der Kommune trotzdem anzulasten.


Denn als Betreiberin der öffentlichen und ordnungsgemäßen Spielplätze der Gemeinde kann zu
Recht die erforderliche Sachkunde vorausgesetzt werden. So ist vom zuständigen Bauhofpersonal im
Zuge einer Gefahrenabwehr zu erwarten, dass es sieht, wo etwas „schiefläuft“ und frühzeitig
eingreift, um Unfälle zu verhindern. Besser ist es natürlich, die Energie einer Eltern- oder
Jugendinitiative von vorneherein in sichere Bahnen zu lenken.


Was bedeutet „regelmäßige“ Prüfung?


In der DIN EN 1176-7 ist beschrieben, was unter einer regelmäßigen Kontrolle zu verstehen ist.


Visuelle Routine-Inspektion (wöchentlich bis täglich, je nach Nutzung)


Inspektion zur Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die durch Benutzung, Vandalismus oder
Witterungseinflüsse entstanden sind.
Schwerpunkte: Sauberkeit (z. B. Glasbruch), Vandalismus, Beschaffenheit der Bodenoberflächen,
freiliegende Fundamente, scharfe Kanten, zerbrochene, beschädigte oder fehlende Teile.


Operative Inspektion (alle ein bis drei Monate)


Im genannten Intervall oder nach Herstellervorgaben vorzunehmen. Detaillierter als die visuelle
Routine-Inspektion zur Überprüfung des Betriebs, Verschleißes und der Gerätestabilität.


Jährliche Hauptinspektion


Feststellung des allgemeinen betriebssicheren Zustands der Geräte, Fundamente und Oberflächen.
Diese jährliche Inspektion kann das Freilegen bestimmter Teile erforderlich machen. Dabei werden
die Witterungseinflüsse, Verrottung und Korrosion sowie jegliche Veränderung der Sicherheit der
Anlage erfasst.


Alle Untersuchungen werden dokumentiert, so dass sich ein fortlaufendes Bild der
Verkehrssicherungsmaßnahmen eines jeden Spielplatzes ergibt.


Gehen Meldungen von schweren Spielplatzunfällen durch die Presse, sind Ursachen mitunter
Mängel, die trotz Inspektionen unerkannt geblieben sind. Diese tragischen Vorfälle verdeutlichen die
Bedeutung von gut geschultem, fortgebildetem und routiniertem Personal. 

 

Viel Sicherheit – wenig Spaß?


Je weniger Kinder in unserer Gesellschaft aufwachsen, desto größer wird die Sorge um ihr
Wohlergehen, was sich über die Jahrzehnte auch in entsprechenden Gesetzen und Normen
niederschlug. Trotzdem ist unumstritten, dass gewisse Risiken für die Kindesentwicklung wichtig sind.
Attraktive Spielplätze mit abschätzbaren Risiken stellen die gewünschte Entwicklung sicher und
werden angenommen, sollen aber Verletzungen in einem Rahmen halten, wie man sie beispielsweise
auch innerhalb des Sportunterrichts als hinnehmbar erachtet. Zerrungen, Prellungen oder gar ein
einfacher Arm- oder Beinbruch sind nicht voll auszuschließen. Durch ein gutes Spielplatzmanagement
bleibt der Spielwert bestehen. Sicherheit und einwandfreie Funktion erhalten die Attraktivität, die
Plätze werden regelmäßig bespielt und Vandalismus hält meist erst gar keinen Einzug.


Dipl.-Ing. Friedrich Blume
Sachverständiger für Spielplätze, Fachlehrer der DEULA Westfalen-Lippe GmbH

 

 

Jährliche Prüfung von Grabmalen

Bei der Ankündigung der jährlichen Prüfung wird in den

Pressemitteilungen der Kommunen oftmals darauf verwiesen,
dass nach den Vorgaben der TA Grabmal mit 300 Newton die
Grabsteine auf ihre Standsicherheit hin geprüft werden. Liest
man jedoch in der Friedhofssatzung der Kommune nach, so
werden in der Satzung die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes
des Steinmetzhandwerkes bzw. die Regeln
des Handwerks als verbindliche Vorgabe genannt. Somit
wurden die Prüfungen nicht korrekt durchgeführt.

 

Was gilt entsprechend der UVV (VSG 4.7)?

 

Entsprechend der UVV Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7)
wird im §9 gefordert, dass die Grabmale jährlich mindestens
einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. In der
Durchführungsanweisung heißt es weiter: „Bezüglich der
Standsicherheit und Prüfung von Grabmalen wird z.B. auf die
„Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ … verwiesen.“ Da jedoch
nur beispielsweise auf die TA Grabmal verwiesen wird, ist sie nicht verbindlich vorgeschrieben.
Entscheidend für die Verbindlichkeit des Prüfungsablaufes ist die Nennung
des maßgeblichen Regelwerkes in der Friedhofssatzung. Die UVV spricht quasi eine
Empfehlung aus, schreibt jedoch keines der Regelwerke verbindlich vor!

 

Welche Bedeutung hat die Friedhofssatzung?
In den meisten Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsordnungen wird im dem Paragraphen,
der die Standsicherheit der Grabmale regelt, das für den Friedhof verbindliche Regelwerk
benannt. Schaut man sich die Vielfalt von Friedhofssatzungen an, so kann man folgende
unterschiedliche Formulierungen finden:

 

a) „Die Grabmale sind standsicher zu gründen.“

Bei dieser Formulierung werden weder die technischen Regelwerke benannt noch ist
die Vorgehensweise für die jährliche Prüfung geregelt. Da weder der Prüfablauf noch
die Lasten für die Prüfung vorgegeben werden, sind die jährlichen Prüfungen anfechtbar.


b) „Die Grabmale sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu gründen.“

Bei dieser Formulierung in der Satzung gelten als anerkannte Regeln, die DIN 1055
(Lastannahmen), die DIN 1045 (Beton) und die DIN 1054 (Gründungen). Alle genannten
Normen sind sehr komplex und weder für die Friedhofsverwaltung noch für
den Dienstleistungserbringer verständlich. Auch in diesem Fall sind weder der Prüfablauf
noch die Lasten für die Prüfung geregelt.

 

c) „Die Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen.“

Bei dieser Formulierung gilt immer die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von
Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze. Prüfvorgang und
Prüflasten für die jährliche Standsicherheitsprüfung sind geregelt. Die TA Grabmal ist
keine Handwerksregel! Sie darf daher auch nicht angewendet werden.


d) „Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
in der jeweiligen neuesten Fassung.“

In Abschnitt 11 der Richtlinie ist die jährliche Prüfung geregelt. Alle Grabsteine sind
entsprechend mit den Prüflasten zu prüfen und die Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.
e) „Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der
Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
(TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung“
Wenn explizit die TA Grabmal in der Friedhofssatzung benannt ist, kann vereinfacht
die jährliche Standsicherheitsprüfung mit 30 daN (kg) durchgeführt werden. Weiterhin
sind nur die beanstandeten Grabsteine zu dokumentieren mit Angabe des Grundes
für die Beanstandung. Dies setzt jedoch verbindlich voraus, dass zu den neu errichteten
Grabsteinen die sicherheitsrelevanten Daten der Friedhofsverwaltung mitgeteilt
wurden, eine Abnahmeprüfung durch den Dienstleistungserbringer durchgeführt wurde
und die Abnahmebescheinigung vorliegt.

f) „Die Grabmale nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-,Stein- und Holzbildhauerhandwerks,
oder der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu
fundamentieren und zu befestigen.“

Beide Regelwerke haben verschiedene Sicherheitskonzepte. Wenn beide Regelwerke
benannt sind, kann man davon ausgehen, dass weder sicherheitsrelevante Daten,
wie in der TA Grabmal gefordert, eingereicht werden, weder eine Abnahmeprüfung
mit Last-Zeit-Diagramm noch eine Abnahmebescheinigung eingefordert werden. Somit
sind die Voraussetzungen zur vereinfachten jährlichen Standsicherheitprüfung mit
30 daN (kg) nicht gegeben. Folglich muss nach den Vorgaben der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes
geprüft werden. Das bedeutet, dass alle Grabsteine mit mehr
als 70 cm Höhe jährlich mit 50 daN (kg) zu prüfen sind. Der Friedhofsverwaltung ist
mit der Benennung von beiden Regelwerken in der Satzung nicht geholfen, da man
nachträglich nicht feststellen kann, welche Grabanlage nach den Vorgaben der BIVRichtlinie
bzw. nach den Vorgaben der TA Grabmal errichtet wurde.

 

Welche Prüflasten sind anzunehmen?
Die Prüflasten sind entsprechend dem in der Friedhofssatzung genannten technischen
Regelwerk anzunehmen.


a) BIV-Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen
Die Richtlinie gibt folgende Prüflasten ab Oberkante Fundament vor:
Grabsteine bis zu einer Höhe:          keine Prüflast
Grabsteine von 50 cm bis 70 cm:     30 daN (kg)
Grabsteine von 70 cm bis 120 cm:   50 daN (kg)
Grabsteine größer 120 cm:              50 daN (kg) bei der Prüfhöhe von 120 cm
Aufgesetzte und angehängte Teile >120 cm konstruktiv gesichert 20 daN (kg)
Alle Prüfungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.


b) Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)
Die TA Grabmal gibt folgende Prüflasten ab Oberkante Fundament vor
Grabsteine bis zu einer Höhe: keine Prüflast
Grabsteine von 50 cm bis 70 cm: 30 daN (kg)
Grabsteine von 70 cm bis 120 cm: 30 daN (kg)
Grabsteine größer 120 cm: 30 daN (kg) bei der Prüfhöhe von 120 cm
Aufgesetzte und angehängte Teile >120 cm konstruktiv gesichert 20 daN (kg)
Nur die beanstandeten Grabsteine sind zu dokumentieren und die Gründe für die Beanstandung
sind dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.


Die Prüfrichtung legt der Prüfer fest. Sie wird vor Ort in Abhängigkeit vom baulichen Zustand,
den Abmessungen und der Zugänglichkeit des Grabmals entschieden.


Prüfung von Hand oder mit Prüfgerät?
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet die jährlich Standsicherheitprüfung mit einem
Messgerät durchzuführen! Um den Kraftaufwand besser einschätzen und kontrollieren zu
können, sollte man ein Messgerät verwenden.
Das Prüfen von Hand bedeutet nicht, dass mit verminderter Last geprüft werden kann.
Auch wenn von Hand geprüft wird, ist die vom Regelwerk vorgeschriebene Prüflast einzuhalten.
Da der Mensch keine Sensoren für den Kraftaufwand besitzt, ist das Prüfen der
Grabsteine insbesondere bei 50 daN (kg) Prüflast problematisch. Weiterhin ist die Lage,
Zugänglichkeit und Höhe der Grabsteine ein nicht zu unterschätzender Faktor. Insbesondere,
wenn die Grabsteine ab 70 cm Höhe entsprechend der Richtlinie des Bundesverbandes
Deutscher Steinmetzen jährlich mit 50 daN (kg) geprüft werden müssen.

 

Achtung:
Neueste Untersuchungen haben gezeigt, dass die
einfache Handprüfung mit 0,5 kN zu keinem korrekten
Ergebnis führt und somit rechtlich angreifbar ist.

(Hinweis der Gartenbau Berufsgenossenschaft in der Broschüre
„Sicher arbeiten auf Friedhöfen“)

 

Wer darf die jährliche Standsicherheitsprüfung durchführen?
Beide Regelwerke, sowohl die BIV-Richtlinie als auch die TA Grabmal fordern, dass nur
fachkundige Personen die jährliche Standsicherheitprüfung ausführen.


BIV-Richtlinie:

... ist die Überprüfung der Standsicherheit des Grabmals
in regelmäßigen Abständen nach der Frostperiode
durch Fachkundige auszuführen.
TA Grabmal:
... ist die Überprüfung der Standsicherheit des Grabmals
in regelmäßigen Abständen nach der Frostperiode
durch Fachkundige auszuführen.

(Vorgaben durch die Regelwerke)

 

Die fachkundigen Personen für die jährliche Standsicherheitprüfung müssen im Rahmen

einer Schulung qualifiziert worden sein.

 

Die Überprüfung ist grundsätzlich von fachkundigen
Personen
nach der Frostperiode im Frühjahr durchzuführen.
Fachkundig sind Personen, die auf Grund ihrer
fachlichen Ausbildung und Erfahrung nachweislich
ausreichende Kenntnisse in der Durchführung der
Grabmalprüfung haben. Die fachtheoretischen
und -praktischen Grundlagen können z.B. von einem
Steinmetzmeister vermittelt werden.

( Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kassel:

Broschüre GBG 2 „Sicher Arbeiten auf Friedhöfen“, Seite 45)


Die Prüfer sind im Rahmen einer Schulung mit den fachtheoretischen und fachpraktischen
Grundlagen vertraut zu machen. Wenn nicht fachkundige Personen die Prüfung durchführen,
ist sie formal anfechtbar.


Hinweise für die Praxis


Vereinfachend kann man folgendes feststellen:

  • Es kann nur nach der TA Grabmal vereinfachend geprüft werden, wenn in der
    Friedhofsatzung ausschließlich die TA Grabmal als technisches Regelwerk genannt
    ist und für die neu errichteten und wieder befestigten Grabsteine die Abnahmeprüfung
    eingefordert wird.
  • Bei allen anderen oben beschriebenen Satzungsformulierungen ist nach der
    BIV-Richtlinie zu prüfen.
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